Heizkostenverordnug

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§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung

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Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit der Physikalisch Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, dass ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.

Anmerkungen des Sachverständigen

In § 5 (1) ist festgelegt, welche Erfassungsgeräte in den Nutzeinheiten zu verwenden sind. Im Heizungsbereich sind das Wärmezähler oder Heizkostenverteiler:

  • Wärmezähler sind eichpflichtige Messgeräte, die im Vergleich zu Heizkostenverteilern um ein viel faches kostenintensiver sind. Ihre Verwendung ist nur bei einer horizontalen Führung der Rohrleitungen möglich.
  • Unter Heizkostenverteilern sind sowohl die am weitesten verbreiteten Geräte nach dem Verdunstungsprinzip zu verstehen als auch elektronische Geräte.

In der Regel sind beide Systeme anwendbar, ihre Auswahl hängt von den technischen Gegebenheiten sowie von den wirtschaftlichen Überlegungen der Anwender ab. Unverändert am günstigsten sind die Geräte nach dem Verdunstungsprinzip. Schon jetzt ist aber zu erkennen, dass bei steigenden Lohnkosten und sinkenden Hardwarekosten es möglich erscheint, dass zukünftig die neu entwickelten elektronischen Messgeräte mit Fernübertragung wirtschaftlich werden. Komfortabler sind sie schon jetzt, weil die Wohnung nicht mehr betreten werden muss und die Messwerte jederzeit, z. B. bei einem Mieterwechsel ausgelesen werden können. Im Warmwasserbereich sind nur Warmwasserzähler zugelassen, die aber eichpflichtig sind. Da es unter der erweiterten Bezeichnung - oder andere geeignete Ausstattungen - derzeit nichts auf dem Markt gibt und in absehbarer Zeit wohl auch nicht geben wird. Klar ist in jedem Fall, dass die bisher Anfang der achtziger Jahre häufig verwendeten Warmwasserkostenverteiler bei Neuausstattungen nicht mehr zugelassen sind, weil es für sie keine anerkannten Regeln der Technik gibt. Von den meisten Firmen der Wärmedienstbranche werden diese Geräte heute nicht mehr vertrieben und dort, wo sie noch vorhanden sind, sollten sie schnellstens ausgetauscht werden. Bei den Heizkostenverteilern wird erwartet, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, also z.B. nach DIN/EN geprüft sind oder eine Zulassung nach der Heizkostenverordnung haben. Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Forderung nach der Eignung für das Heizsystem. So ist nicht jeder Heizkostenverteiler für jedes Heizsystem geeignet. Auch hierzu gibt die DIN/EN klare technische Regeln vor. Außer der Eignung für das Heizsystem muss auch die richtige Montage gewährleistet sein, worunter hauptsächlich der Montagepunkt bei Heizkostenverteilern zu verstehen ist. Untersuchungen belegen z.B., dass der früher häufig angewendete Montagepunkt von 50 % Bauhöhe bei den heutigen Betriebsbedingungen nicht mehr geeignet ist. Die DIN/EN schreibt einen Montagepunkt im oberen Drittel der Heizkörpers vor. Durchgesetzt hat sich die Montagehöhe bei 75 % Bauhöhe. Immer wieder erlebe ich in der Praxis, dass betriebene Heizkörper überhaupt nicht erfasst werden. Meistens sind dies Nebenräume, die schlichtweg vergessen wurden. Es kommt auch vor, dass nicht alle Versorgungsstränge erfasst und somit der Verbrauch nicht vollständig gemessen wird. Generell gilt in den Neuen Ländern, in denen die Heizkostenverord-nung zwischenzeitlich anzuwenden ist, dass das dort vorherrschende Einrohrsystem nicht zur Heizkostenverordnung passt. Die Einführung der Heizkostenverordnung war ein mehr oder weniger qualifizierter Kompromiss, wobei die Nichteinführung und Beibehaltung der ungeregelten Heizungssysteme in den Neuen Ländern ohne Zweifel noch schlimmere Auswirkungen auf die Bewohner gehabt hätte.

Beispiel für die Einrohrheizung:

Die dem üblichen DDR-Standard entsprechende Heizkostenverteilung in dem hier als Beispiel gewählten Plattenbau, 4 Etagen funktionierte so, dass für eine Hausgruppe nur eine Übergabestation für die Fernwärme installiert wurde, von der auch benachbarte Häuser oder Hauszeilen versorgt wurden. Die Übergabestation war üblicherweise im Keller in Straßennähe, wo auch die Fernwärmeleitungen verlegt waren. Von der Übergabestation wurde mittels Wärmetauscher das Heizwasser erhitzt von dort in das Dachgeschoss gepumpt und von oben nach unten horizontal mit einer sogenannten Einrohrverteilung das Heizmedium auf die einzelnen Wohnungen verteilt.

Dieses in den neuen Ländern noch häufige Verteilungssystem funktionierte befriedigend, solange die Heizkosten den Mietern nicht berechnet wurden und alle Räume ohne Berücksichtigung des Verbrauchs in etwa gleichmäßig beheizt wurden und im Einzelfall gewünschte tiefere Temperaturen über ein geöffnetes Fenster reguliert werden konnten.

Diese geplante gleichmäßige Beheizung wurde erreicht, in dem die Heizkörper von der obersten, zuerst versorgten Wohnung, bis zur unteren, zuletzt versorgten Wohnung immer größer dimensioniert wurden. Dies lässt sich auch an den installierten Heizkörpern auf den vier Ebenen des Objektes noch nachvollziehen, obwohl ein Teil der dort gelisteten Heizkörper offensichtlich bereits an den geringeren Verbrauchswerten angepasst wurden.

Mit der unterschiedlichen Dimensionierung der Heizkörper wurde die von oben nach unten zwingend abnehmende Temperatur des Heizwassers ausgeglichen. Zur Erläuterung: Einspeisung des Heizwassers von oben in der oberen Wohnung mit einer als Beispiel gewählten Heizwassertemperatur von 90 Grad Celsius. Bedingt durch die Einrohrverteilung wird die darunter liegende Wohnung in Abhängigkeit von der Wärmeabgabe in der oberen Wohnung nur noch mit einer Heizwassertemperatur von ca. 80 Grad Celsius beliefert. Die danach folgende dritte Wohnung von oben nach unten erhält das Heizwasser mit nur noch ca. 70 Grad Celsius und die Erdgeschosswohnung in einem hier gewählten vier Stockwerke hohen Gebäude bekommt das Heizwasser mit ca. 60 Grad Celsius geliefert. Zwingend müssen in solchen Systemen mit abnehmender Temperatur des Heizwassers, die Heizkörper größer dimensioniert werden. Sofern in einzelnen Wohnungen, zum Beispiel das Dachgeschoss oder die Untergeschossdecke schlecht isoliert wurde, glich man dies auch durch die Dimensionierung der Heizkörper aus. Die aus Materialeinsparungsgründen in der sozialistischen Wirtschaft gebauten Einrohrheizungssysteme sind hinsichtlich der Anwendung der Heizkostenverordnung sehr problematisch, da diese aber als Gesetz anzuwenden ist, wird diese Frage hier nicht weiter behandelt. Die gesetzlich anzuwendende Heizkostenverordnung ist für diese Systeme insoweit also nicht geeignet, aber anzuwendendes Recht.

Wird jetzt bei der Einrohrheizung in den oberen Wohnungen eines Hauses der Heizenergieverbrauch reduziert oder im ungünstigsten Fall die oberen Heizkörper bei Abwesenheit der jeweiligen Wohnungsinhaber am Tage oder urlaubsbedingt die Raumheizung ganz abgestellt, wird die untere Wohnung mit wesentlich heißerem Heizwasser beschickt, als nach der Dimensionierung der Heizkörper vorgesehen war.

Erhebliche Bedeutung hat diese Situation dann, wenn in der unteren, dadurch überheizten Wohnung, sich gerade, z.B. durch Berufstätigkeit tagsüber niemand aufhält. Mehrenergie wird verbraucht und an den Verdunsterröhrchen korrekt als gemessener Verbrauch angezeigt. Dies wiederholt sich entsprechend der Gewohnheiten der Hausbewohner täglich über das ganze Jahr, ohne dass dies dem Mieter auffallen muss.

Installierte Thermostatventile greifen hier zwar verbrauchmindernd ein, jedoch erst dann, wenn die Wohnung bereits überheizt ist und das Thermostatventil schließt.

Zur Erläuterung: Kommt der Mieter der Erdgeschosswohnung bedingt durch Berufstätigkeit immer erst später in seine Wohnung zurück, als die über ihn wohnenden Mitbewohner des Hauses, haben diese u.U. die Heizkörper aufgedreht, die Temperatur des Heizwassers in der Erdgeschosswohnung geht sofort auf die Planwerte von z.B. 90 auf 60 Grad Celsius zurück, die Wohnung kühlt durch die schlechte Isolierung der Außenwände relativ schnell ab, der Mieter der Erdgeschosswohnung bemerkt nicht, dass seine Wohnung während seiner Abwesenheit stark überheizt war.

(2)

Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst, so sind zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen.

Anmerkungen des Sachverständigen

Werden in einer Anlage unterschiedliche Erfassungsgeräte in den Nutzeinheiten verwendet (z.B. Heizkostenverteiler und Wärmezähler), dann sind die Erfassungs- bzw. Messergebnisse nicht direkt miteinander vergleichbar. Heizkostenverteiler erfassen einen relativen Kostenanteil - Wärmezähler dagegen die physikalische Wärmemenge. Eine Verteilung der Gesamtkosten kann nur dann erfolgen, wenn überall gleiche Geräte vorhanden sind, deren Verbrauchsanzeigen miteinander vergleichbar sind. Das lässt sich aber oft aus technischen Gründen nicht verwirklichen. Der Verbrauch einer Lüftungsanlage, z.B. in einem Supermarkt, ist nur mit Wärmezählern, nicht aber mit Heizkostenverteilern zu messen. Das gleiche gilt auch für Fußbodenheizungen. Deren Verbrauch kann gleichfalls nur mit Wärmezählern erfasst werden. In diesen Fällen hat eine Vorverteilung der Gesamtkosten auf die Nutzergruppen mit einheitlicher Verbrauchserfassung zu erfolgen. Die Heizkostenverordnung schreibt nicht vor, mit welchen Geräten eine Vorerfassung zu erfolgen hat, praktisch kommen dafür aber nur eichpflichtige Wärmezähler in Frage. In dem Moment, wo nur ein Nutzer von den anderen abweichende Erfassungsgeräte hat, muss schon eine Vorerfassung oder Vorverteilung erfolgen. Die Vorverteilung kann schon mit Grundkostenberechnung gemacht werden (bis zu 50 % z.B. nach beheizter Fläche), allerdings ist auch eine Verteilung zu 100 % nach effektiv gemessenem Verbrauch möglich. Eine Verteilung zu 100 % nach Verbrauch ist aber nicht ratsam, da sonst nur die Nutzergruppen mit messbarem Verbrauch die Verluste der Heizanlage alleine zu tragen hätten. Es steht dem Gebäudeeigentümer frei, auch bei unterschiedlichen Nutzergruppen eine Vorerfassung durchzuführen. Das kann z.B. sinnvoll sein, wenn an einer Heizanlage Gewerbenutzer und Wohnungen beteiligt sind, beide Nutzergruppen aber gleiche Erfassungssysteme haben, die Temperaturauslegung aber stark voneinander abweicht. Unter den 'anderen sachgerechten Gründen', bei denen eine Vorverteilung sinnvoll sein kann, ist z.B. der Fall zu verstehen, dass verschiedene Gebäude an einer Heizanlage beteiligt sind, diese Gebäude aber eine unterschiedliche Entfernung zur Heizzentrale haben. Dann sind auch die Verluste durch die Rohrleitungen abweichend, wodurch eine Vorverteilung sinnvoll werden kann. Auch bei unterschiedlicher Regelungsmöglichkeit der Vorlauftemperaturen für einzelne Nutzergruppen ist ein sachgerechter Grund für eine Vorerfassung gegeben. Aber auch bei unterschiedlichen Raumhöhen innerhalb einer Liegenschaft ist es erforderlich Abrechnungsgruppen zu bilden. Typisch hierfür sind innerstädtische Immobilien, in der im Erdgeschoss Ladenlokale eine Raumhöhe von z.B. 3,50 Meter und die Wohnungs- und Büroetagen darüber nur 2,50 Meter hoch sind. Wegen Beheizung der Raumluft ist in solchen Fällen natürlich der umbaute Raum zu berücksichtigen. Nach der Kostenverteilung im Rahmen der Vorerfassung werden die ermittelten Kostenanteile wie die Betriebskosten einer eigenen Heizanlage angesehen und entsprechend den weiteren Vorschriften weiterverteilt. Erforderlich ist es in jedem Fall, auch dem Nutzer, der an einer Unterverteilung beteiligt ist, Einsichtnahme in die Vorverteilung schon mit der Abrechnung zu ermöglichen, damit die Rechenschritte nachvollzogen werden können. Kann der Rechnungsempfänger seine Kosten nicht prüfen, ist die Heizkostenforderung nicht fällig.